Allgemeine Einkaufsbedingungen der AMiT Transportation s.r.o, Firmen-ID 45316015, Radlická 740/113C, 158 00 Prag 5

(Ausgabedatum: 9. April 2025)

I. Einleitende Bestimmungen

1. Für sämtliche Beziehungen zwischen der AMiT Transportation s.r.o. (nachfolgend „AMiT Transportation“ genannt) und dem Lieferanten, die auf Grundlage oder im Zusammenhang mit einer Bestellung von AMiT Transportation entstehen, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind ein integraler Bestandteil jedes Vertrags, bei dem auf der einen Seite die Gesellschaft AMiT Transportation s.r.o., mit Sitz in Radlická 740/113C, eingetragen unter dem Aktenzeichen C7535 beim Stadtgericht in Prag, insbesondere in der Rolle des Abnehmers, Käufers oder Auftraggebers (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), und auf der anderen Seite eine Person, insbesondere in der Rolle des Lieferanten, Verkäufers oder Auftragnehmers (nachfolgend „Lieferant“ genannt) auftritt.

2. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrags oder durch die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer.

3. Sollten neben diesen Bedingungen auch Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten, so haben im Falle von Widersprüchen die vorliegenden Bedingungen Vorrang. Die einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen der AMiT Transportation s.r.o. gelten, sofern in einem konkreten schriftlichen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten keine abweichende Regelung getroffen wurde.

4. Der Lieferant bestätigt ausdrücklich, dass er die Bedingungen gelesen, verstanden und ihnen zugestimmt hat.

II. Bestellung und Vertragsabschluss

1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten kommt durch die Ausstellung einer schriftlichen Bestellung durch den Auftraggeber und deren schriftliche, vorbehaltlose Annahme durch den Lieferanten zustande. Die Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten muss in schriftlicher Form erfolgen, andernfalls ist sie ungültig. Als schriftliche Form gelten auch Willenserklärungen, die durch Datenfernübertragung übermittelt werden, insbesondere per E-Mail, sofern sie die Bestimmung des Inhalts der Erklärung und der handelnden Person ermöglichen.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Bestellung jederzeit zu widerrufen oder zu ändern, solange sie vom Lieferanten noch nicht bestätigt wurde.

3. Weicht die Auftragsbestätigung oder die Leistung des Lieferanten vom Inhalt der Bestellung ab, ist der Auftraggeber gegenüber dem Lieferanten nur dann gebunden, wenn er dieser Abweichung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme der Leistung durch den Auftraggeber oder die Zahlung für eine solche Leistung gelten nicht als Zustimmung.

4. Wird die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen (bzw. 10 Werktagen) nach Ausstellung der Bestellung an AMiT Transportation übermittelt, behält sich AMiT Transportation das Recht vor, die Bestellung zu widerrufen.

III. Preis und Zahlungsbedingungen

1. Der Preis wird als endgültig vereinbart. Im Preis sind sämtliche Kosten des Lieferanten enthalten, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung erforderlich sind.

2. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber. Diese Zahlungsfrist gilt nur, sofern mit dem Lieferanten nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum zurückzugeben, sofern sie fehlerhafte Preisangaben oder unvollständige Angaben enthält (wenn eine der geforderten Angaben in der Rechnung fehlt). Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: – Bezeichnung und Nummer der Rechnung – Name und Sitz des Auftraggebers und des Lieferanten, deren Firmen-ID (IČ) und Umsatzsteuer-ID (DIČ) – Bestell- bzw. Vertragsnummer – Leistungsgegenstand und Lieferdatum der Ware einschließlich Lieferscheinnummer – Bankverbindung des Lieferanten – Preisangabe der Ware – Rechnungsbetrag.

IV. Auftragsausführung und Rücktritt vom Vertrag

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Lieferanten jederzeit schriftlich zur Aussetzung der Vertragserfüllung aufzufordern. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Erhalt dieser Mitteilung sämtliche Arbeiten zu unterbrechen, bis er vom Auftraggeber eine schriftliche Aufforderung zur Fortsetzung der Leistung erhält.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, innerhalb der ersten 90 Tage ab dem Datum der Aussetzung der Vertragserfüllung Lagerkosten oder andere in diesem Zusammenhang entstandene Kosten zu verlangen. Die Lieferfristen des Vertrags werden angemessen um die Dauer der Aussetzung verlängert.

3. Falls ein Lieferverzug droht, ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und dessen Weisungen einzuholen.

4. Bei Verzug des Lieferanten mit der Vertragserfüllung ist dieser verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Preises der betreffenden Leistung (inkl. MwSt) für jeden Verzugstag zu zahlen. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe berührt nicht das Recht des Auftraggebers auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens.

5. Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Ort.

V. Lieferung und Eigentumsübergang

1. Der Lieferant übergibt die Lieferung am vereinbarten Lieferort (DAP). Die Lieferung ist vom Lieferanten so zu verpacken, dass während des Transports keine Beschädigungen oder Schäden an Gesundheit und Eigentum entstehen.

2. Der Lieferant fügt der Lieferung einen Lieferschein bei, der alle Angaben aus der Bestellung enthält, wie Bestellnummer, Materialnummern, genaue Bezeichnung der Ware und die gelieferte Menge.

3. Sofern gemäß bestätigter Bestellung die Transportkosten für die Lieferung zum vereinbarten Erfüllungsort vom Auftraggeber zu tragen sind, ist der Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber ausschließlich solche Kosten in Rechnung zu stellen, die dieser zuvor ausdrücklich genehmigt hat.

VI. Gewährleistung und Haftung für Mängel

1. Der Lieferant gewährt dem Auftraggeber eine Qualitätsgarantie für die gelieferten Waren für die Dauer von 2 Jahren.

2. Einen Mangel, der vor dem Gefahrübergang festgestellt wird oder sich innerhalb der Garantiezeit zeigt, hat der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl des Auftraggebers entweder zu beheben oder durch eine neue Lieferung zu ersetzen – und zwar innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Reklamation. Die maximale Frist für die Bearbeitung der Reklamation beträgt 30 Kalendertage.

3. Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht durch, ist der Auftraggeber berechtigt:

a) ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten,

b) eine Minderung des Preises zu verlangen

c) die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wobei die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Qualitätsgarantie und der Haftung für Mängel hiervon unberührt bleiben.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber dem Lieferanten eine Vertragsstrafe wegen mangelhafter Erfüllung des Vertragsgegenstandes in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises geltend zu machen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe unberührt.

5. Die vom Auftraggeber aufgewendeten Kosten zur Beseitigung der Folgen der Pflichtverletzung des Lieferanten sowie zur Beseitigung sämtlicher Mängel der Lieferung sind vom Lieferanten auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers zu erstatten. Dies gilt entsprechend auch für vergeblich vom Auftraggeber aufgewendete Kosten für die Verarbeitung oder Anpassung der Lieferung zu dem oben genannten Zweck.

6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Mängel der Lieferung wie folgt zu reklamieren:

a) innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang

b) innerhalb eines Monats nach Feststellung der Mängel, sofern die Lieferung bislang nicht verwendet wurde und die Mängel erst bei ihrer weiteren Verarbeitung oder Anpassung oder bei der Lieferung an eine dritte Person festgestellt wurden.

7. Die mit der Reklamation verbundenen Kosten, einschließlich der Transportkosten, trägt der Lieferant.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Durchführung der Lieferung gegen angemessenes Entgelt Nachgarantieleistungen zu erbringen oder sicherzustellen, einschließlich der Beschaffung von Ersatzteilen, sofern sich dies aus der Art der Lieferung ergibt. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und ihm eine Ersatzlösung zu vergleichbaren Bedingungen zu gewährleisten.

VII. Rücktritt vom Vertrag

1. Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als wesentliche Vertragsverletzung gelten insbesondere: die Nichteinhaltung der Vereinbarungen über die Qualitätsgarantie der Ware, Lieferverzug des Lieferanten zum vereinbarten Termin sowie fehlerhafte Preisangaben.

VIII. Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

1. Der Auftraggeber, als Verantwortlicher für personenbezogene Daten, erklärt, dass er die personenbezogenen Daten des Lieferanten, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhält, schützt und deren vollständigen Schutz im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen sowie der geltenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.

2. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass er gemäß dem Datenschutzgesetz das Recht hat, vom Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden, Zugang zu diesen Daten zu erhalten und deren Aktualisierung oder Berichtigung zu verlangen. Darüber hinaus kann er vom Auftraggeber die Löschung dieser personenbezogenen Daten verlangen, wobei diese Löschung erfolgt, sofern sie nicht den berechtigten Interessen des Auftraggebers widerspricht.

IX. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Bedingungen ungültig, undurchsetzbar, scheinbar oder unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Vertragsänderung zu vereinbaren, durch die die betreffende ungültige, undurchsetzbare oder unwirksame Bestimmung durch eine neue ersetzt wird, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Das Recht, die Verpflichtung gemäß § 2000 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzuheben, ist ausgeschlossen.

2. Unter „schriftlicher Form“ im Sinne dieser Bedingungen ist ein Dokument zu verstehen, das entweder in gedruckter (papiergebundener) Form mit handschriftlicher Unterschrift oder mit einer sicheren / anerkannten / qualifizierten elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel versehen ist, oder in elektronischer Form mit einer sicheren / anerkannten / qualifizierten elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel.

5. Die Anwendung der §§ 558 Abs. 2, 1726, 1728, 1729, 1740 Abs. 3, 1744, 1751 Abs. 2, 1757 Abs. 2 und 3, 1765, 1798 bis 1800, 1950 und 2112 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen. Die Vertragsparteien bestätigen ausdrücklich, dass sie diesen Vertrag als Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abschließen. Keine der Vertragsparteien gilt gegenüber der anderen als schwächere Partei.

6. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ergeben, einschließlich etwaiger Fragen bezüglich der Beendigung oder nachträglichen Änderung des Vertrages, werden endgültig von den ordentlichen Gerichten der Tschechischen Republik entschieden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das örtlich zuständige Gericht das allgemeine Gericht des Auftraggebers ist.

7. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind für den Auftraggeber und den Lieferanten verbindlich und gelten als Bestandteil des abgeschlossenen Einzelvertrags über den Leistungsgegenstand gemäß der Bestellung des Auftraggebers. Mit der Bestätigung der Bestellung oder der Erfüllung des Leistungsgegenstandes erkennt der Lieferant diese AEB an.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind ab dem 9. April 2025 wirksam.